
Aktuelles
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 10. November 2022 entschieden, dass die finanzierende Bank bei einem variabel verzinslichen Immobiliarkredit einen negativen Referenzzinssatzes zu berücksichtigen hat. Hierdurch müsse sich der Vertragszins reduzieren, damit das Äquivalenzprinzip beibehalten bleibt und die im Darlehensvertrag bestimmte Gewinnmarge der Bank konstant bleibt. Eine bankseitige Erklärung, wonach ein unter Null sinkender Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde, als betrage er Null, ändere hieran – so das OLG Schleswig – nichts.
Der Gesellschafter einer GmbH, kann dem Geschäftsführer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen, eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Dies allerdings nur dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist, da er durch die beabsichtigte unrichtige Anmeldung zum Handelsregister nicht seine organschaftlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt, sondern gegen seine gesellschafterlichen Treuepflichten verstößt, die er gegenüber seinem Mitgesellschafter zu wahren hat.
Nach dem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist eine im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Bestimmung, wonach die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) eine Pauschalgebühr erhält, unwirksam. Danach schuldet die Bank die Berechnung bereits aus vertraglichen Nebenpflichten und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts unabhängig davon, ob es nach der Mitteilung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.
Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters (im Streitfall 50 % sämtlicher Anteile) durch Gesellschafterbeschluss eingezogen und die damit verbundene Änderung in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste eingetragen, so muss sich der betroffene Gesellschafter beeilen, wenn er eine einstweilige Verfügung gegen den Gesellschafterbeschluss und gegen die Änderung der Gesellschafterliste erwirken will. Das OLG München lässt offen, in welchem Zeitraum der betroffene Gesellschafter reagieren muss. Ein Abwarten für die Dauer von 6 Monaten führe jedoch – so das OLG München – definitiv zu einem Rechtsverlust. Zwar kann der betroffene Gesellschafter in der Regel weiterhin im Hauptsacheverfahren gegen den Gesellschafterbeschluss klagen, die bis zu dessen Abschluss durch den oder die verbleibenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam.
Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von seiner Haftung für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentliche Vertragspflichten, freizeichnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Haftungsausschluss auch auf Körperschäden wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten erstreckt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen sollen. Die von einem gewerblichen Vermieter von Kraftfahrzeugen verwendete Klausel sah unter anderem vor, dass der Vermieter nicht für anfängliche Mängel des Mietfahrzeugs haftet.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 U 91/20) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gem. § 43 Abs. GmbHG zu beschäftigen. Danach steht die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen, allein den Gesellschaftern einer GmbH zu. Eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfe es – so das OLG Naumburg – nicht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2021 (11 U 71/20) erkannt, dass der geschäftsführende Kommanditist der GmbH & Co. KG nach den gleichen Grundsätzen haftet wie ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften würde. In beiden Fällen gilt der strenge Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die auf einer Formularklausel beruhende Vereinnahmung von Verwahrentgelten (umgangssprachlich „Negativzinsen“) durch eine Bank gegen § 307 BGB verstößt. Das Gesetz sehe – so das Landgericht Berlin – in § 488 BGB eine (positive) Zinspflicht desjenigen vor, der Kredit in Anspruch nehme, nicht aber desjenigen, der Kredit gewährt. Daher könne die Zinspflicht nicht durch Formularvereinbarung unter 0 sinken. Danach dürften die von Banken und Sparkassen für Einlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- oder Termingeldkonten vereinnahmten Negativzinsen zu erstatten sein.
Gegenüber der Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen steht dem Kommanditisten der Einwand zu, dass das Geforderte zur Tilgung von Gesellschaftsschulden nicht erforderlich ist. Der Insolverwalter hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter zu erläutern. Gelingt ihm dies nicht in nachvollziehbarer Weise, so unterliegt der Anspruch des Insolvenzverwalters der Klagabweisung.
Beim Verkauf eines Unternehmens – hier der Anteile einer Kommanditgesellschaft im Rahmen eines notariellen Vertrages – ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über gewichtige Anzeichen für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft aufzuklären. Eine Fehleinschätzungs seines Steuerberaters ist dem Verkäufer zuzurechnen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich beim Unternehmenskauf in der Regel nicht auf den Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, da Anknüpfungspunkt für die Haftung nicht die Mangelhaftigkeit des Unternehmens ist, sondern die Verletzung des durch die unterlassenen bzw. getätigten Äußerungen des Verkäufers begründeten Vertrauens des Käufers.