2. März 2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 U 91/20) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gem. § 43 Abs. GmbHG zu beschäftigen. Danach steht die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen, allein den Gesellschaftern einer GmbH zu. Eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfe es – so das OLG Naumburg – nicht.