14. Februar 2023
Nach dem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist eine im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Bestimmung, wonach die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) eine Pauschalgebühr erhält, unwirksam. Danach schuldet die Bank die Berechnung bereits aus vertraglichen Nebenpflichten und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts unabhängig davon, ob es nach der Mitteilung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.