2. Mai 2022

Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von seiner Haftung für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentliche Vertragspflichten, freizeichnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Haftungsausschluss auch auf Körperschäden wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten erstreckt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen sollen. Die von einem gewerblichen Vermieter von Kraftfahrzeugen verwendete Klausel sah unter anderem vor, dass der Vermieter nicht für anfängliche Mängel des Mietfahrzeugs haftet.