Erwirbt ein Käufer einen Gegenstand, um diesen in eine andere Sache einzubauen, so können ihm bereits vor erfolgtem Einbau verschuldensunabhängige Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, die ihm im Zuge der Vorfertigung entstanden sind, wenn sich der erworbene Gegenstand als mangelhaft erweist. In dem vom Bundesgerichtshof am 21. Juni 2023 entschiedenen Fall hatte die Käuferin Edelstahlrohre erworben, um diese nach Durchführung von Vorfertigungsarbeiten in zwei Kreuzfahrtschiffe einzubauen. Im Zuge der vorbereitenden Arbeiten stellte sich heraus, dass die Rohre Materialfehler aufwiesen. Die klagende Käuferin der Rohre verlangte von dem Verkäufer Ersatz der Kosten, die im Zuge der Vorfertigungsarbeiten entstanden sind. Während beide Vorinstanzen die Klage mit der Begründung abgewiesen hatten, vor Einbau der Rohre bestehe kein Aufwendungsersatzanspruch, hat der Bundesgerichtshof einen solchen verschuldensunabhängigen Anspruch gem. § 439 Abs. 3 BGB a.F. bejaht. Da der Wortlaut der Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB im Wesentlichen wortgleich ist, dürfte die Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.