13. Juni 2022

Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters (im Streitfall 50 % sämtlicher Anteile) durch Gesellschafterbeschluss eingezogen und die damit verbundene Änderung in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste eingetragen, so muss sich der betroffene Gesellschafter beeilen, wenn er eine einstweilige Verfügung gegen den Gesellschafterbeschluss und gegen die Änderung der Gesellschafterliste erwirken will. Das OLG München lässt offen, in welchem Zeitraum der betroffene Gesellschafter reagieren muss. Ein Abwarten für die Dauer von 6 Monaten führe jedoch – so das OLG München – definitiv zu einem Rechtsverlust. Zwar kann der betroffene Gesellschafter in der Regel weiterhin im Hauptsacheverfahren gegen den Gesellschafterbeschluss klagen, die bis zu dessen Abschluss durch den oder die verbleibenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam.