
Aktuelles
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist (hier als sog. Dachfonds), haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. In der Insolvenz der Untergesellschaft wird diese Haftung von dem Insolvenzverwalter der Untergesellschaft geltend gemacht, dessen Einziehungsbefugnis sich auch auf diese Ansprüche erstreckt, solange die Obergesellschaft nicht ihrerseits insolvent ist.
Wendet sich ein durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossener Gesellschafter im Wege der Anfechtungsklage gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, so ist es ihm während des anhängigen Rechtsstreits in der Regel nicht zuzumuten, zur Unterbrechung der Verjährung zudem Klage auf Zahlung einer Abfindung zu erheben. Er kann vielmehr zunächst die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Ausschlusses abwarten.
Die zeitlich begrenzte Nachhaftung des Kommanditisten gemäß § 160 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten findet auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage Anwendung. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister ist der Kommanditist enthaftet. Hat der Gläubiger – hier der Insolvenzverwalter – bereits zuvor Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals erlangt, so ist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen.
Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bestimmt sich nach der Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts, insbesondere nach dem Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss. Rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person ist in der Regel als Verbraucherhandeln anzusehen.
Eine Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO kann ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn sich die Partei, die die Einrede erhebt, widersprüchlich verhält.
Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft noch offene Einlageverpflichtung stellt unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Fälligkeitsregelungen grundsätzlich eine „rückständige Einlage“ im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.