28. Juli 2021

Wendet sich ein durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossener Gesellschafter im Wege der Anfechtungsklage gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, so ist es ihm während des anhängigen Rechtsstreits in der Regel nicht zuzumuten, zur Unterbrechung der Verjährung zudem Klage auf Zahlung einer Abfindung zu erheben. Er kann vielmehr zunächst die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Ausschlusses abwarten.