30. August 2021
Beim Verkauf eines Unternehmens – hier der Anteile einer Kommanditgesellschaft im Rahmen eines notariellen Vertrages – ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über gewichtige Anzeichen für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft aufzuklären. Eine Fehleinschätzungs seines Steuerberaters ist dem Verkäufer zuzurechnen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich beim Unternehmenskauf in der Regel nicht auf den Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, da Anknüpfungspunkt für die Haftung nicht die Mangelhaftigkeit des Unternehmens ist, sondern die Verletzung des durch die unterlassenen bzw. getätigten Äußerungen des Verkäufers begründeten Vertrauens des Käufers.