15. März 2021
Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft noch offene Einlageverpflichtung stellt unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Fälligkeitsregelungen grundsätzlich eine „rückständige Einlage“ im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.