Seit dem 1. Januar 2024 kann die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in ein öffentliches, gerichtlich geführtes Register eingetragen werden, das sog. Gesellschaftsregister. Zwar beruht die Registereintragung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit; in einer Vielzahl von Fallgestaltungen wird die Eintragung jedoch verpflichtend: So kann eine GbR nur dann als Gesellschafterin einer GmbH in deren Gesellschafterliste bzw. als Aktionärin in das Aktienregister einer AG eingetragen werden, wenn sie selbst als GbR im Gesellschaftsregister geführt wird. Entsprechendes gilt für die in der Immobilienwirtschaft tätige GbR: Damit die GbR künftig Rechte an Grundstücken erlangen kann und als Rechteinhaberin in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie selbst zuvor als GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtsänderung ist von allen in der Rechtsform einer GbR organisierten Gesellschaften zu beachten, auch von Immobiliengesellschaften und in der Kreditwirtschaft tätigen Unternehmen.