Willkommen bei Rechtsanwalt Tobias P. Helbing, Hamburg

  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kompetente anwaltliche Beratung setzt eine engagierte und sorgfältige Auseinandersetzung mit einer individuellen Fallgestaltung voraus. Dabei ist nicht nur jeder Sachverhalt einzigartig, sondern auch die wirtschaftliche Ausgangssituation und persönliche Risikobereitschaft des Auftraggebers.

Rechtsanwalt Helbing konzentriert sich auf die effiziente gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalanlagerechts.

Aktuelles

2. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 kann die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in ein öffentliches, gerichtlich geführtes Register eingetragen werden, das sog. Gesellschaftsregister. Zwar beruht die Registereintragung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit; in einer Vielzahl von Fallgestaltungen wird die Eintragung jedoch verpflichtend: So kann eine GbR nur dann als Gesellschafterin einer GmbH in deren Gesellschafterliste bzw. als Aktionärin in das Aktienregister einer AG eingetragen werden, wenn sie selbst als GbR im Gesellschaftsregister geführt wird. Entsprechendes gilt für die in der Immobilienwirtschaft tätige GbR: Damit die GbR künftig Rechte an Grundstücken erlangen kann und als Rechteinhaberin in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie selbst zuvor als GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtsänderung ist von allen in der Rechtsform einer GbR organisierten Gesellschaften zu beachten, auch von Immobiliengesellschaften und in der Kreditwirtschaft tätigen Unternehmen.

30. März 2023

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 10. November 2022 entschieden, dass die finanzierende Bank bei einem variabel verzinslichen Immobiliarkredit einen negativen Referenzzinssatzes zu berücksichtigen hat. Hierdurch müsse sich der Vertragszins reduzieren, damit das Äquivalenzprinzip beibehalten bleibt und die im Darlehensvertrag bestimmte Gewinnmarge der Bank konstant bleibt. Eine bankseitige Erklärung, wonach ein unter Null sinkender Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde, als betrage er Null, ändere hieran – so das OLG Schleswig – nichts.

22. Februar 2023

Der Gesellschafter einer GmbH, kann dem Geschäftsführer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen, eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Dies allerdings nur dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist, da er durch die beabsichtigte unrichtige Anmeldung zum Handelsregister nicht seine organschaftlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt, sondern gegen seine gesellschafterlichen Treuepflichten verstößt, die er gegenüber seinem Mitgesellschafter zu wahren hat.

14. Februar 2023

Nach dem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist eine im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Bestimmung, wonach die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) eine Pauschalgebühr erhält, unwirksam. Danach schuldet die Bank die Berechnung bereits aus vertraglichen Nebenpflichten und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts unabhängig davon, ob es nach der Mitteilung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.

13. Juni 2022

Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters (im Streitfall 50 % sämtlicher Anteile) durch Gesellschafterbeschluss eingezogen und die damit verbundene Änderung in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste eingetragen, so muss sich der betroffene Gesellschafter beeilen, wenn er eine einstweilige Verfügung gegen den Gesellschafterbeschluss und gegen die Änderung der Gesellschafterliste erwirken will. Das OLG München lässt offen, in welchem Zeitraum der betroffene Gesellschafter reagieren muss. Ein Abwarten für die Dauer von 6 Monaten führe jedoch – so das OLG München – definitiv zu einem Rechtsverlust. Zwar kann der betroffene Gesellschafter in der Regel weiterhin im Hauptsacheverfahren gegen den Gesellschafterbeschluss klagen, die bis zu dessen Abschluss durch den oder die verbleibenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam.

2. Mai 2022

Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von seiner Haftung für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentliche Vertragspflichten, freizeichnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Haftungsausschluss auch auf Körperschäden wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten erstreckt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen sollen. Die von einem gewerblichen Vermieter von Kraftfahrzeugen verwendete Klausel sah unter anderem vor, dass der Vermieter nicht für anfängliche Mängel des Mietfahrzeugs haftet.

2. März 2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 U 91/20) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gem. § 43 Abs. GmbHG zu beschäftigen. Danach steht die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen, allein den Gesellschaftern einer GmbH zu. Eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfe es – so das OLG Naumburg – nicht.

31. Januar 2022

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2021 (11 U 71/20) erkannt, dass der geschäftsführende Kommanditist der GmbH & Co. KG nach den gleichen Grundsätzen haftet wie ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften würde. In beiden Fällen gilt der strenge Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG. 

6. Dezember 2021

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die auf einer Formularklausel beruhende Vereinnahmung von Verwahrentgelten (umgangssprachlich „Negativzinsen“) durch eine Bank gegen § 307 BGB verstößt. Das Gesetz sehe – so das Landgericht Berlin – in § 488 BGB eine (positive) Zinspflicht desjenigen vor, der Kredit in Anspruch nehme, nicht aber desjenigen, der Kredit gewährt. Daher könne die Zinspflicht nicht durch Formularvereinbarung unter 0 sinken. Danach dürften die von Banken und Sparkassen für Einlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- oder Termingeldkonten vereinnahmten Negativzinsen zu erstatten sein.

21. September 2021

Gegenüber der Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen steht dem Kommanditisten der Einwand zu, dass das Geforderte zur Tilgung von Gesellschaftsschulden nicht erforderlich ist. Der Insolverwalter hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter zu erläutern. Gelingt ihm dies nicht in nachvollziehbarer Weise, so unterliegt der Anspruch des Insolvenzverwalters der Klagabweisung.

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