13. Juni 2022

Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters (im Streitfall 50 % sämtlicher Anteile) durch Gesellschafterbeschluss eingezogen und die damit verbundene Änderung in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste eingetragen, so muss sich der betroffene Gesellschafter beeilen, wenn er eine einstweilige Verfügung gegen den Gesellschafterbeschluss und gegen die Änderung der Gesellschafterliste erwirken will. Das OLG München lässt offen, in welchem Zeitraum der betroffene Gesellschafter reagieren muss. Ein Abwarten für die Dauer von 6 Monaten führe jedoch – so das OLG München – definitiv zu einem Rechtsverlust. Zwar kann der betroffene Gesellschafter in der Regel weiterhin im Hauptsacheverfahren gegen den Gesellschafterbeschluss klagen, die bis zu dessen Abschluss durch den oder die verbleibenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam.

2. Mai 2022

Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von seiner Haftung für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentliche Vertragspflichten, freizeichnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Haftungsausschluss auch auf Körperschäden wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten erstreckt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen sollen. Die von einem gewerblichen Vermieter von Kraftfahrzeugen verwendete Klausel sah unter anderem vor, dass der Vermieter nicht für anfängliche Mängel des Mietfahrzeugs haftet.

2. März 2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 U 91/20) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gem. § 43 Abs. GmbHG zu beschäftigen. Danach steht die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen, allein den Gesellschaftern einer GmbH zu. Eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfe es – so das OLG Naumburg – nicht.

31. Januar 2022

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2021 (11 U 71/20) erkannt, dass der geschäftsführende Kommanditist der GmbH & Co. KG nach den gleichen Grundsätzen haftet wie ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften würde. In beiden Fällen gilt der strenge Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG.