6. Dezember 2021

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die auf einer Formularklausel beruhende Vereinnahmung von Verwahrentgelten (umgangssprachlich „Negativzinsen“) durch eine Bank gegen § 307 BGB verstößt. Das Gesetz sehe – so das Landgericht Berlin – in § 488 BGB eine (positive) Zinspflicht desjenigen vor, der Kredit in Anspruch nehme, nicht aber desjenigen, der Kredit gewährt. Daher könne die Zinspflicht nicht durch Formularvereinbarung unter 0 sinken. Danach dürften die von Banken und Sparkassen für Einlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- oder Termingeldkonten vereinnahmten Negativzinsen zu erstatten sein.