Bankkunden, die Opfer eines betrügerischen Phishing-Angriffs geworden sind, werden von den Banken und Sparkassen immer wieder darauf verwiesen, dass eine Erstattung der unbefugten Belastungsbuchungen nicht erfolgen könne, da der Kunde seine Zugangsdaten oder einen Entsperrcode an die Betrüger weitergeleitet habe und hierdurch grob fahrlässig gehandelt habe. Nachweise bleiben die Banken häufig schuldig.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.03.2024 (XI ZR 107/22) nun deutlich gemacht, dass nicht der Kunde, sondern der Zahlungsdienstleister – also die Bank – darlegen und beweise müsse, dass der Kunde die ihn belastenden Zahlungen autorisiert hat. Zudem hat er das Urteil der Vorinstanz – Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 823/20) – ausdrücklich bestätigt, wonach die Bank zudem darlegen und beweisen müsse, dass der Kunde im Umgang mit ihm anvertrauten Sicherheitsmerkmalen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Nur wenn dieser Beweis gelingt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, kann der Anspruch des Kunden auf Wiedergutschrift der Belastungsbuchungen entfallen.
Erwirbt ein Käufer einen Gegenstand, um diesen in eine andere Sache einzubauen, so können ihm bereits vor erfolgtem Einbau verschuldensunabhängige Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, die ihm im Zuge der Vorfertigung entstanden sind, wenn sich der erworbene Gegenstand als mangelhaft erweist. In dem vom Bundesgerichtshof am 21. Juni 2023 entschiedenen Fall hatte die Käuferin Edelstahlrohre erworben, um diese nach Durchführung von Vorfertigungsarbeiten in zwei Kreuzfahrtschiffe einzubauen. Im Zuge der vorbereitenden Arbeiten stellte sich heraus, dass die Rohre Materialfehler aufwiesen. Die klagende Käuferin der Rohre verlangte von dem Verkäufer Ersatz der Kosten, die im Zuge der Vorfertigungsarbeiten entstanden sind. Während beide Vorinstanzen die Klage mit der Begründung abgewiesen hatten, vor Einbau der Rohre bestehe kein Aufwendungsersatzanspruch, hat der Bundesgerichtshof einen solchen verschuldensunabhängigen Anspruch gem. § 439 Abs. 3 BGB a.F. bejaht. Da der Wortlaut der Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB im Wesentlichen wortgleich ist, dürfte die Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.
Seit dem 1. Januar 2024 kann die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in ein öffentliches, gerichtlich geführtes Register eingetragen werden, das sog. Gesellschaftsregister. Zwar beruht die Registereintragung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit; in einer Vielzahl von Fallgestaltungen wird die Eintragung jedoch verpflichtend: So kann eine GbR nur dann als Gesellschafterin einer GmbH in deren Gesellschafterliste bzw. als Aktionärin in das Aktienregister einer AG eingetragen werden, wenn sie selbst als GbR im Gesellschaftsregister geführt wird. Entsprechendes gilt für die in der Immobilienwirtschaft tätige GbR: Damit die GbR künftig Rechte an Grundstücken erlangen kann und als Rechteinhaberin in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie selbst zuvor als GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtsänderung ist von allen in der Rechtsform einer GbR organisierten Gesellschaften zu beachten, auch von Immobiliengesellschaften und in der Kreditwirtschaft tätigen Unternehmen.