Wendet sich ein durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossener Gesellschafter im Wege der Anfechtungsklage gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, so ist es ihm während des anhängigen Rechtsstreits in der Regel nicht zuzumuten, zur Unterbrechung der Verjährung zudem Klage auf Zahlung einer Abfindung zu erheben. Er kann vielmehr zunächst die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Ausschlusses abwarten.
Die zeitlich begrenzte Nachhaftung des Kommanditisten gemäß § 160 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten findet auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage Anwendung. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister ist der Kommanditist enthaftet. Hat der Gläubiger – hier der Insolvenzverwalter – bereits zuvor Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals erlangt, so ist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen.