Rechtsanwaltskanzlei Helbing in Hamburg

Kompetente anwaltliche Beratung setzt eine engagierte und sorgfältige Auseinandersetzung mit einer individuellen Fallgestaltung voraus. Dabei ist nicht nur jeder Sachverhalt einzigartig, sondern auch die wirtschaftliche Ausgangssituation und persönliche Risikobereitschaft des Auftraggebers.

Die ausschließlich wirtschaftsrechtlich tätige Kanzlei Helbing mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalanlagerecht versteht es als ihre Aufgabe, sich die Ziele ihrer Mandanten zu eigen zu machen und effektiv durchzusetzen.

Kompetenzen

Aktuelles

27. März 2013

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den von der Kanzlei Helbing in erster Instanz erstrittenen Schadensersatzanspruch wegen im Zuge des Erwerbs des sog. Sauerbornfonds vereinnahmter Rückvergütungen mit Beschluss vom 30. Januar 2013 bestätigt. Die von der Kanzlei Helbing vertretene Klägerin schloss im Jahr 2008 mit der UBS Deutschland AG einen Vermögensverwaltungsvertrag, im Rahmen dessen Anteile an dem UBS (D) Sauerborn-Vermögensstrategie I-Fonds (WKN A0DNHE) erworben wurden. Wie Rechtsanwalt Helbing ermittelte, erhielt die UBS Deutschland AG von der Kapitalanlagegesellschaft für den Vertrieb des Investments eine Rückvergütung, über die sie die geschädigte Anlegerin hätte aufklären müssen. Gestützt auf diese Argumentation hat das Landgericht Frankfurt/Main die UBS Deutschland AG mit am 5. April 2012 verkündetem Urteil zum Ersatz des aus dem Erwerb des Sauerbornfonds I entstandenen Schadens verurteilt. Auf die von der UBS Deutschland AG eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Beklagte mit Beschluss vom 30. Januar 2013 darauf hin, dass es dem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg einräumen würde. Die UBS Deutschland nahm ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 5. April 2012 sodann zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist und die UBS AG der Anlegerin den ihr entstandenen Schaden nebst Zinsen zu erstatten hat.

20. Dezember 2012

Die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (“WGF AG”) ist insolvent. Sie hat wegen drohender Überschuldung am 11. Dezember 2012 Antrag auf Eigenverwaltung gem. §§ 270, 270 a InsO gestellt. Zuvor hatte die WGF AG die Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses immer wieder verschoben, zuletzt auf eben den 11. Dezember 2012. Der auf der Webseite der WGF veröffentlichte Jahresabschluss weist einen Bilanzverlust in Höhe von ca. EUR 71,3 Mio. aus. Hierbei soll der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jedoch ein “Übertragungsfehler” zu Lasten der Gesellschaft in Höhe von etwa EUR 3 Mio. unterlaufen sein.

Die WGF hatte bis Anfang des Jahres 2012 verschiedene Hypothekenanleihen emittiert, um mit den eingeworbenen Geldern Immobilien zu erwerben. Die Anleihegelder wurde über die Immobilien besichert. Der Insolvenzantrag hat nun zur Folge, dass die Auszahlung der unmittelbar nach dem Insolvenzantrag im Dezember 2012 fälligen Anleihen (WGFH06) ausgesetzt wird.

1. Juni 2012

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 23. März 2012 (Az.: 2-19 O 334/11) festgestellt, dass eine Bank bei der Empfehlung des Erwerbs von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds verpflichtet ist, ihren Kunden auf das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen hinzuweisen, “da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt (vgl. auch § 5 WpDVerOV)”. Wegen des Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat das Landgericht Frankfurt am Main die beklagte Bank zur Rückabwicklung des Anteilserwerbs verurteilt.

8. Mai 2012

In seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (3 O 270/11) hat das Landgericht Wuppertal bestätigt, dass die beratende Bank den Anleger bei einem zu Spekulationszwecken erfolgten Erwerb eines auf dem Deutsche Bank Long Short Momentum (EUR) Index beruhenden Swaps über dessen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären hat. Hierbei ist der anfänglich negative Marktwert nicht mit der ggf. offen gelegten Gewinnmarge.

8. Mai 2012

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die beklagte Bank bei einem zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Cross-Currency-Swap mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (9 U 11/11) zur Rückabwicklung verurteilt. Die beratende Bank ist danach nicht nur zur Aufklärung über den negativen Marktwert des Swaps verpflichtet, sondern muss auch darüber aufklären, dass es eines effektiven Risikomanagements bedarf, um die mit dem Abschluss des Swaps verbundenen hohen Risiken einschätzen und eine geeignete Risikostrategie umsetzen zu können.

29. Juni 2011

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) dürfte für eine Vielzahl von Marktteilnehmern und Anlegern von Bedeutung sein, die – vielfach von der Deutsche Bank AG vertriebene – Zinsswaps erworben haben. Der Bundesgerichtshof macht in diesem Urteil deutlich, dass die Bank sich in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt begibt, wenn ihr Profit mit dem Verlust ihres Kunden gekoppelt sei, sie also letztlich “Wettgegnerin” ihres Kunden sei. Über diesen Interessenkonflikt müsse die Bank – so der Bundesgerichtshof – aufklären. Der Hinweis auf ein “theoretisch unbegrenztes” Verlustrisiko genügt nicht.

1. November 2010

Im Rahmen eines durch Aufnahme eines Beratungsgesprächs stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrages muss die Bank einen Anleger, dem an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen ist, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2009 (XI ZR 152/08) darauf hinweisen, dass bei ihr gezeichnete Geldanlagen einer nur beschränkten Einlagensicherung unterliegen.

1. November 2010

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07) entschieden, dass die beratende Bank darlegen und beweisen muss, dass der geschädigte Anleger die Kapitalanlage auch dann erworben hätte, wenn die Bank ihn auf verdeckte Rückvergütungen hingewiesen hätte. Hiermit wird eine für den Anleger wichtige Beweiserleichterung des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens auch auf Fälle der fehlenden Aufklärung über Rückvergütungen erstreckt.

1. November 2010

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 (I-6 U 136/09) festgestellt, dass ein Anlageberater den Anleger über die Höhe der Provision aufzuklären hat, die er bei erfolgreicher Empfehlung einer Fondsbeteiligung erhält. Unterlässt er die erforderliche Aufklärung, so ist der Anlageberater zur Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verpflichtet. Im konkreten Fall hatte der Anlageberater dem Anleger sogar einen Teil der Provision zurückbezahlt. Da die Gesamtprovision dem Anleger jedoch nicht bekannt gewesen sei, ändere dies – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – an der Haftung des Anlageberaters nichts.

1. November 2010

In seinem Urteil vom 31. Mai 2010 (II ZR 30/09) hat der Bundesgerichtshof abermals deutlich gemacht, dass ein Prospekt über den Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds über alle Umstände, die für die Beitrittsentscheidung des Anlegers massgeblich sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären muss.